Wer in seinem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die allein und außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen arbeiten, ist gesetzlich verpflichtet, für deren Sicherheit zu sorgen. Die zentrale Grundlage dafür ist die DGUV Regel 112-139 – sie regelt den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) bei gefährlicher Alleinarbeit und legt fest, welche Pflichten Unternehmen konkret erfüllen müssen.
Was ist die DGUV Regel 112-139?
Die DGUV Regel 112-139 enthält Bestimmungen zur Überwachung von allein arbeitenden Personen bei gefährlicher Alleinarbeit nach DIN V VDE V 0825-1 durch Personen-Notsignal-Anlagen. Sie erläutert dabei konkrete Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“.
Kurz gesagt: Die Regel beschreibt, wann eine Personen-Notsignal-Anlage erforderlich ist, welche Anforderungen sie erfüllen muss – und wie Unternehmen ihrer Schutzpflicht rechtssicher nachkommen.
Wann gilt Alleinarbeit als gefährlich?
Nicht jede Form der Alleinarbeit erfordert automatisch eine technische Schutzmaßnahme. Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Einzelarbeitsplatzes.
Die DGUV Regel 112-139 definiert, wann technische Alarmsysteme für allein tätige Personen erforderlich sind. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, die Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit an Einzelarbeitsplätzen bewertet. Besteht das Risiko schwerer Verletzungen oder akuter Gesundheitsgefahren, sind geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen, häufig Personen-Notsignal-Anlagen.
Typische Branchen und Tätigkeiten, in denen gefährliche Alleinarbeit vorkommt:
- Industrie und Energieversorgung
- Wasser-, Abwasser- und Abfallwirtschaft
- Wald- und Forstwirtschaft
- Technische Wartung und Instandhaltung
- Sicherheitsdienste und Wachdienste
- Landwirtschaft und Rohstoffwirtschaft
Welche Pflichten haben Arbeitgeber?
1. Gefährdungsbeurteilung durchführen
Bevor Alleinarbeit genehmigt wird, muss der Arbeitgeber eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Einzelarbeitsplatz erstellen. Ziel ist es, zu klären, ob Alleinarbeit zulässig ist und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
2. Geeignete Personen-Notsignal-Anlage bereitstellen
In vielen Betrieben gibt es Einzelarbeiter, die teilweise auch gefährliche Alleinarbeit verrichten müssen. In diesen Fällen muss der betroffene Beschäftigte mit einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) ausgerüstet werden, mit welcher im Notfall manuell oder automatisiert ein Notruf ausgesendet werden kann.
3. Funktionssicherheit gewährleisten
Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn ihre bestimmungsgemäße Funktionsweise unter betriebsüblichen Umgebungsbedingungen nachgewiesen worden ist. Das bedeutet: Vor dem Einsatz muss geprüft werden, ob die Funkstrecke zur Notsignal-Empfangszentrale am konkreten Einsatzort zuverlässig funktioniert.
4. Maximale Hilfsfrist von 15 Minuten einhalten
Zwischen der Auslösung eines Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen dürfen maximal 15 Minuten vergehen. Diese Zeitspanne kann über Leben und Tod entscheiden. Die PNA muss daher mit einer ständig besetzten Empfangseinrichtung oder Notrufzentrale verbunden sein.
Welche Hilfsmaßnahmen konkret eingeleitet werden, hängt von der individuell vereinbarten Notrufkette ab. Das kann die Alarmierung von Rettungskräften (Feuerwehr, Notarzt) sein, aber auch die Benachrichtigung betriebsinterner Mitarbeiter, eines Sicherheitsdienstes oder eines festgelegten Ansprechpartners im Unternehmen. Die Notrufkette wird gemeinsam mit dem Unternehmen im Vorfeld definiert und im System hinterlegt.
5. Manuelle und automatische Alarmfunktionen sicherstellen
Eine DGUV-konforme PNA muss mindestens folgende Funktionen bieten:
- Willentlicher Alarm – SOS-Taste für aktiven Notruf durch den Mitarbeiter
- Totmannalarm – automatische Alarmauslösung bei ausbleibender Reaktion (Zeitalarm)
- Lagealarme – Erkennung von Sturz oder Bewegungslosigkeit
- Ortungsfunktion – GPS oder ISM/GSM-basierte Standortübermittlung
Welche technischen Anforderungen muss eine PNA erfüllen?
Personen-Notsignal-Geräte (PNG) sind von gefährdeten Personen zu tragende drahtlose Signalgeber, die im Notfall willensabhängig und willensunabhängig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale einen Personen-Alarm auslösen.
Für besondere Einsatzbereiche gelten zusätzliche Anforderungen:
- EX-Bereiche (Zone 1/2 und 21/22): Speziell zertifizierte, explosionsgeschützte Geräte erforderlich
- Bereiche ohne Mobilfunknetz: ISM-basierte Systeme mit Reichweiten-Verstärkern notwendig
- Mobile Außeneinsätze: GPS-Ortung und GSM-Übertragung für lückenlose Alarmweiterleitung
Was droht bei Verstößen?
Wer die Anforderungen der DGUV Regel 112-139 nicht einhält, riskiert:
- Haftung bei Arbeitsunfällen mit Alleinarbeitenden
- Bußgelder durch die Berufsgenossenschaft
- Regressforderungen im Schadensfall
- Reputationsschäden gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern
Umgekehrt gilt: Konsequenter Alleinarbeiterschutz reduziert Ausfallzeiten, mindert Haftungsrisiken und steigert die Arbeitgeberattraktivität.
Wie unterstützt Omnikon bei der DGUV-konformen Umsetzung?
Omnikon entwickelt seit über 20 Jahren professionelle Personen-Notsignal-Anlagen, Totmannschalter und mobile Notsignalsysteme – individuell geplant und DGUV 112-139-konform. Mit unserer eigenen 24/7-Notrufzentrale omniCall24 in Bad Tölz stellen wir sicher, dass jeder Alarm sofort entgegengenommen und die notwendigen Hilfsmaßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen 15 Minuten eingeleitet werden.
Von der Gefährdungsbeurteilung über die Systemauswahl bis zur Inbetriebnahme – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
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